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Stehen mehrere Verwalterkandidaten zur Wahl, so muss über jeden abgestimmt werden. Die Wahl darf nicht abgebrochen werden, wenn bereits der erste Kandidat die relative Mehrheit der Ja-Stimmen erhält. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme haben und ein Kandidat die absolute Mehrheit erhält. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall standen auf einer Eigentümerversammlung im Jahr 2016 neben der bisherigen Verwalterin drei weitere Verwalterkandidaten zur
Sowohl das Amtsgericht Leipzig als auch das Landgericht Dresden gaben der Klage statt. Die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die
Bei einem Wahlverfahren, so der Bundesgerichtshof, in dem den Wohnungseigentümern je Wahlgang ein Stimmrecht zusteht, das unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten ausgeübt werden könne, können auch die nachfolgenden Kandidaten in den einzelnen Wahlgängen mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen. Aber auch dann, wenn jedem Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme zur Verfügung steht, müssen grundsätzlich alle Bewerber zur Abstimmung gestellt werden. Denn den Wohnungseigentümern, die entweder mit Nein gestimmt oder sich enthalten haben, verbleibe die Möglichkeit, ihre Ja-Stimme für einen anderen Bewerber abzugeben. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn einer der Bewerber bereits die absolute Mehrheit auf sich vereinigt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27718
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