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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2021
2-13 S 23/20 -

Wohnungseigentümern müssen vor Eigen­tümer­versammlung bestehende Alternativangebote anderer Verwalter mitgeteilt werden

Dies gilt auch bei Wiederbestellung des amtierenden Verwalters

Den Wohnungseigentümern müssen vor einer Eigen­tümer­versammlung bestehende Alternativangebote anderer Verwalter mitgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Wiederbestellung des amtierenden Verwalters geht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2019 gegen den Beschluss zur Wiederbestellung eines WEG-Verwalters vor dem Amtsgericht Offenbach Klage erhoben. Das Gericht gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei der Beschluss für ungültig zu erklären, da den Eigentümern vor der Beschlussfassung nicht die Alternativangebote der anderen Verwalterkandidaten übersandt wurden. In der Einladung zur Eigentümerversammlung wurde lediglich mitgeteilt, welche anderen Verwalterkandidaten zur Auswahl stehen, ohne dass mit Ausnahme des bisherigen und wiederbestellten Verwalters Adressen oder sonstige Kontaktdaten angegeben oder Informationen zu den Konditionen mitgeteilt wurden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt.

Unwirksamkeit der Wiederbestellung des Verwalters

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss zur Wiederbestellung des Verwalters sei unwirksam. Denn die Eigentümer haben in der Versammlung eine Entscheidung nicht auf eine sachgerechte Basis treffen können. Sie haben aufgrund der fehlenden Informationen keine Erkundigungen über die Bewerber einziehen können und sich kein Bild darüber verschaffen können, ob die Bewerber fachlich geeignet sind. Es müssen zudem die Angebotskonditionen mitgeteilt werden, damit ein Vergleich möglich ist.

Vorliegen einer Wiederbestellung des bisherigen Verwalters unerheblich

Dass es sich lediglich um eine Wiederbestellung des bisherigen Verwalters gehandelt habe hielt das Landgericht für unerheblich. Es komme noch nicht einmal darauf an, ob überhaupt Alternativgebote einzuholen waren. Denn es lagen Alternativangebote vor. Ist dies der Fall, so müssen diese auch mitgeteilt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil
    [Aktenzeichen: 320 C 13/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 830Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 830

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