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Duldet eine Wohnungseigentümergemeinschaft über mehrere Jahre hinweg den zweckwidrigen Betrieb einer Gaststätte in einer Teileigentumseinheit, so kann sie den Betrieb untersagen, wenn der Eigentümer die Gaststätte um eine Außenterrasse erweitert. Zudem begründet allein der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch über mehrere Jahre hinweg nicht geltend gemacht wird, keine Verwirkung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2004 betrieb das Mitglied einer
Während das Amtsgericht Köln der Unterlassungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Köln ab. Seiner Auffassung nach liege zwar eine zweckwidrige
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verwirkt. Werde nämlich eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit über einen langen Zeitraum zweckwidrig genutzt, begründe eine darauf bezogene neue Willensentscheidung des Eigentümers eine neue, eigenständige Störung, die einen neuen Unterlassungsanspruch auslöse. So habe der Fall hier gelegen. Die Erweiterung des Gastronomiebetriebs auf einen
Zudem verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass ein auf zweckwidrige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27068
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