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Wird eine Teileigentumseinheit als Eisdiele mit Bestuhlung genutzt, so entspricht dies nicht mehr der nach der Teilungserklärung erlaubten Nutzung als "Laden". Eine Eisdiele mit Bestuhlung ist als Gaststätte zu vergleichen. Von einer Eisdiele mit Bestuhlung geht eine größere Störung aus als von einem Laden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine
Sowohl das Amtsgericht Dieburg als auch das Landgericht Frankfurt am Main gaben der Unterlassungsklage statt. Die Nutzung der Räume als
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Mieters zurück. Der Klägerin stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Die Nutzung der Teileigentumseinheit als
Zwar könne die Nutzung der Räume als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28372
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