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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2005
V ZR 251/04 -

Nachbarrecht: Anspruch auf Rückschnitt von Anpflanzungen an Grundstücksgrenze nur bei konkreter Beeinträchtigung

BGH zum nachbarrechtlichen Beseitigungs­anspruch

Ein Beseitigungs- und Unterlassungs­anspruch besteht nur im Fall einer Eigentumsstörung. Erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Die bloße Überschreitung eines bestimmten Grenzabstands oder einer bestimmten Höhe reicht für sich genommen nicht aus.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, auf dessen Nachbargrundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr als drei Meter hohe serbische Fichten, Zypressen und weitere Anpflanzungen standen. Der BGH wies die Revision zurück. Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB bestehe nur im Fall einer Eigentumsstörung. Eine solche werde aber nicht schon dadurch begründet, dass Bäume und Sträucher einen bestimmten Grenzabstand oder eine bestimmte Höhe überschritten. Erforderlich sei vielmehr eine von den Anpflanzungen ausgehende konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Eine Einwirkung auf das Eigentum des Klägers durch die an der Grundstücksgrenze befindlichen Anpflanzungen sei im vorliegenden Fall jedoch nur durch das Übergreifen von Wurzelausläufern und durch überhängende Zweige gegeben. Insoweit sei der beklagte Nachbar bereits zur Beseitigung verurteilt worden. Darüber hinaus sei hingegen eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht festgestellt. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ließe sich kein Anspruch auf Rückschnitt der Bäume und Sträucher herleiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2009
Quelle: ra-online (we)

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