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Errichtet der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Betonsteinmauer, die aufgrund ihrer Länge, Höhe und Beschaffenheit eine optische Beeinträchtigung darstellt, so kann der Miteigentümer des beeinträchtigten Grundstücks allein den Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn geltend machen. Dies hat das Amtsgericht Gummersbach entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin als
Das Amtsgericht Gummersbach entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf
Die Klägerin habe den Anspruch auch geltend machen dürfen, so das Amtsgericht weiter. Denn gemäß § 1011 BGB könne jeder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Amtsgericht Gummersbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14643
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