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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 08.06.2009
10 C 112/08 -

Eigentumsbeeinträchtigung durch Betonsteinmauer begründet Beseitigungsanspruch

Miteigentümer darf allein gegen Dritten vorgehen

Errichtet der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Betonsteinmauer, die aufgrund ihrer Länge, Höhe und Beschaffenheit eine optische Beeinträchtigung darstellt, so kann der Miteigentümer des beeinträchtigten Grundstücks allein den Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn geltend machen. Dies hat das Amtsgericht Gummersbach entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin als Miteigentümerin eines Grundstücks gegen den Beklagten als Eigentümer des höher gelegenen Nachbargrundstücks die Beseitigung einer Mauer. Der Beklagte hatte auf einer Länge von etwa 12 m entlang der Grundstücksgrenze eine Betonsteinmauer errichtet. Diese war unverputzt.

Beeinträchtigung des Miteigentums lag vor

Das Amtsgericht Gummersbach entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Mauer gemäß § 1004 BGB zugestanden. Denn durch die Errichtung der Betonsteinmauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei das Miteigentum der Klägerin beeinträchtigt worden. Die Mauer habe aufgrund ihrer Länge, Höhe und Beschaffenheit eine optische Beeinträchtigung dargestellt. Sie habe sich nicht in das natürliche Umgebungsbild harmonisch eingefügt. Die Mauer habe weiterhin vom Nachbargrundstück aus betrachtet erdrückend und beengend gewirkt. Hinzu sei gekommen, dass durch die Höhe der Mauer eine verschattende Wirkung des Grundstücks auftrat. Schließlich sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Möglichkeit bestanden habe, von der Mauer auf das Grundstück der Klägerin zu blicken. Dies zusammen gesehen könne sogar zu einem Wertverlust des Grundstücks führen.

Klägerin durfte Anspruch geltend machen

Die Klägerin habe den Anspruch auch geltend machen dürfen, so das Amtsgericht weiter. Denn gemäß § 1011 BGB könne jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Bezug auf die ganze Sache geltend machen. Gegen Dritte könne jeder Miteigentümer allein, ohne ausdrückliches Einverständnis der übrigen Miteigentümer, vorgehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Amtsgericht Gummersbach, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 14643 Dokument-Nr. 14643

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