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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass das unangeleinte Spielen mit Hunden auf der Rasenfläche erlaubt ist. Dies entspricht einem ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG. Eine Pflicht zum Anleinen muss nicht zwingend mitgeregelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 beschloss eine
Sowohl das Amtsgericht Pinneberg als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage gegen den Wohnungseigentümerbeschluss ab. Nach Ansicht des Landgerichts dürfe eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die mehrheitlich getroffene Regelung zur Erlaubnis habe sich im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG gehalten und sei daher zulässig gewesen.
Die Regelung habe zunächst nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so der Bundesgerichtshof. Zwar ordne das Schleswig-Holsteinische Gefahrhundegesetz in bestimmten Fällen einen
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben die Wohnungseigentümer auch nicht aus Rücksicht auf andere Wohnungseigentümer einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21303
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