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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen der Wohnanlage erlauben und das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellplätze untersagen. Beide Beschlüsse sind durch § 15 Abs. 2 WEG gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Der andere Beschluss erlaubte die Nutzung der Rasenflächen der Wohnanlage zum Spielen mit Hunden. Untersagt war aber die
Nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe sei der
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2014, 912/rb)
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Dokument-Nr. 20465
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