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Auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, kann ihm das Wohnungseigentum gemäß § 18 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) entzogen werden. Er kann die endgültige Entziehung aber abwenden, wenn er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers erwirbt, den Miteigentümer aus der Wohnanlage entfernt und der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2015 wurde die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gegen ein
Während das Amtsgericht Leipzig der Entziehungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Seiner Auffassung nach könne die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Jedoch müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Interessen des nicht störenden Miteigentümers geschützt werden. Daher sei dieser entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, er den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26871
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