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Soll auf einer Eigentümerversammlung über die Neubestellung eines Verwalters abgestimmt werden, so müssen die Wohnungseigentümer zuvor Informationen innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG über andere Angebote von Mitbewerbern erhalten. Dazu genügt die Mitteilung der Eckdaten der Angebote. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte auf einer Eigentümerversammlung im Februar 2018 über die Neubestellung des Verwalters entschieden werden. Erst auf der Versammlung erfuhren die
Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage ab. das Landgericht vertrat die Ansicht, dass es genüge, wenn die in der Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung die Eckdaten der Alternativangebote bekannt gegeben und die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss der
Zu den mitzuteilenden Eckdaten der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28946
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