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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2007
KVR 30/06 -

Untersagung der Fusion Springer/ProSieben-SAT1 durch das Bundeskartellamt muss überprüft werden

Springer Verlag hat besonderes Interesse an gerichtlicher Überprüfung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kartellgerichte noch nachträglich darüber befinden müssen, ob die Untersagung des nicht umgesetzten Zusammenschlusses zwischen dem Springer-Verlag und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 rechtmäßig war.

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 untersagt, dass der Springer-Verlag von einer Investorengruppe um den Geschäftsmann Haim Saban deren Geschäftsanteile an den Fernsehsendern ProSieben und SAT1 erwirbt. Mit dem Erwerb hätte der Springer-Verlag über sämtliche Stammaktien an ProSieben und SAT1 verfügt. Das Bundeskartellamt hatte argumentiert, dass bei Durchführung des Vorhabens auf drei Märkten eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verstärkt worden wäre: auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen.

Wenige Wochen nach der Untersagung hatten der Springer-Verlag und die Investorengruppe erklärt, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen. Die Anteile am ProSieben und SAT1 sind inzwischen an eine andere Investorengruppe verkauft worden.

Die gleichwohl vom Springer-Verlag eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen. Die Untersagung durch das Bundeskartellamt habe sich durch die endgültige Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens erledigt. Der Springer-Verlag könne auch nicht die Feststellung verlangen, dass der Zusammenschluss zu Unrecht untersagt worden sei; denn er könne sich nicht auf ein entsprechendes Feststellungsinteresse berufen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Springer-Verlags hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben, soweit auch der Feststellungsantrag verworfen worden ist. Der Springer-Verlag habe ein besonderes Interesse an der Klärung der Frage, ob der Zusammenschluss zu Recht untersagt worden ist oder nicht. Häufig müsse ein vom Bundeskartellamt untersagter Zusammenschluss aufgrund bestehender wirtschaftlicher Zwänge aufgegeben werden, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Bundeskartellamts komme. Während das kartellamtliche Verfahren innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist von vier Monaten abgeschlossen sein müsse, sei der Rechtsschutz gegen eine Untersagung nicht in vergleichbar kurzer Zeit zu erlangen. Werde das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben, etwa weil der Verkäufer nicht bereit sei, den Ausgang des Verfahrens vor den Kartellgerichten abzuwarten, erledige sich zwar die Untersagungsverfügung. Gleichwohl könne der Käufer in besonders gelagerten Fällen ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben, etwa wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entgegengehalten und künftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls untersagt würden. Sei dies bereits abzusehen, sei er für potentielle Verkäufer wenig interessant; denn sie müssten damit rechnen, dass ein Verkauf an ihn erneut an Bedenken des Kartellamts scheitern werde.

Der Kartellsenat hat aus diesen Gründen das Feststellungsinteresse im Streitfall bejaht. Wenn der Springer-Verlag zukünftig in Deutschland einen Sender erwerben wolle – sei es ProSieben oder SAT1, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zum Verkauf stünden, oder sei es ein anderer Sender –, würden ihm vom Bundeskartellamt die Argumente aus der Entscheidung vom Januar 2006 entgegengehalten werden. Er habe daher ein besonderes berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, das nun klären muss, ob das Bundeskartellamt den Zusammenschluss zwischen Springer und ProSieben-SAT1 zu Recht untersagt hat.

der Leitsatz

GWB § 71 Abs. 2 Satz 2

Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ausnahmsweise ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB schon dann zu bejahen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 136/07 des BGH vom 25.09.2007

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2006
    [Aktenzeichen: VI-3 Kart 7/06 (V)]
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