wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2012
IX ZB 239/10 -

Urlaubsgeld unterliegt dem Pfändungsschutz

Urlaubsgeld darf nicht als Insolvenzmasse angesehen werden

Urlaubsgeld ist selbst dann kein Teil der Insolvenzmasse, wenn es zwar eine erhebliche Höhe aufweist, den "üblichen Rahmen" bei gleichartigen Unternehmen jedoch nicht übersteigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall war das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Verbrauchers eröffnet worden. Im Juni 2010 hatte ihm ein Urlaubsgeld in Höhe von 3.378 Euro zugestanden. Der Insolvenzverwalter hatte die Pfändung der Hälfte (1.689 Euro) beantragt.

Pfändbarkeit von Urlaubsgeld richtet sich nach Höhe

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurück. Der Verbraucher bekam sein Urlaubsgeld in voller Höhe. Bereits das Landgericht habe festgestellt, dass das Urlaubsgeld unpfändbar sei, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteige. Maßgeblich sei dabei nicht, welche Summe in Deutschland durchschnittlich an Urlaubsgeld bezahlt werde, sondern ausschließlich, was vergleichbare Unternehmen bei vergleichbarem Anlass ihren Arbeitnehmern zukommen ließen. Das übliche Urlaubsgeld in der Branche, in der der Schuldner tätig sei, sei höher als das gezahlte Urlaubsgeld. Somit sei es unpfändbar.

Gewährung von Urlaubsgeld erfolgt aus besonderem Anlass und ist daher für Arbeitnehmer bestimmt

Dem sei nach Meinung des Bundesgerichtshofs zuzustimmen: Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ist aus sozialen Gründen angeordnet und folgt aus der Zweckgebundenheit der Leistung; es wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen. Da Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen auch nicht der Insolvenzmasse angehörten, stehe das Urlaubsgeld dem Verbraucher in voller Höhe zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_IX-ZB-23910_Urlaubsgeld-unterliegt-dem-Pfaendungsschutz.news14834.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14834 Dokument-Nr. 14834

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.