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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass von einem Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klauseln über die Überschussbeteiligung in Zusammenhang mit sog. Telematiktarifen unwirksam sind.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung in einem von der Beklagten angebotenen Berufsunfähigkeitstarif setzt die Teilnahme der versicherten Person an einem sogenannten "Vitality Programm" voraus. Die Teilnehmer des Programms können durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, Punkte ansammeln. Abhängig von der Zahl der gesammelten Punkte werden die Teilnehmer in einen sogenannten "Vitality Status" eingestuft, der entweder "Bronze", "Silber", "Gold" oder "Platin" sein kann. Der Status wiederum hat Auswirkungen auf die Höhe der Versicherungsprämie hat. Der Kläger war gegen zwei Regelungen des Tarifs vorgegangen, die er für
Der BGH schloss sich dieser Einschätzung nun an und wies die Revision des Versicherers zurück. Die beklagten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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