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Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Inhalt des Versicherungsantrags zu Gunsten des Versicherungsnehmers ab, so kommt der Versicherungsvertrag gemäß § 5 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande. Auf die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG und somit eine Belehrung des Versicherungsnehmers über die Regelung des Absatzes 1 kommt es in diesem Fall nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 begann eine Frau mit der
Sowohl das Landgericht Aachen als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage der Versicherungsnehmerin ab. Die beklagte Versicherung habe die Klägerin wirksam auf den Ausbildungsberuf der Bürokauffrau verweisen dürfen. Denn die entsprechende Klausel sei Vertragsbestandteil geworden. Die fehlende Wiederholung der Klausel im
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die fehlende Wiederholung der Ausbildungsklausel im
Handelt es sich um eine für den Versicherungsnehmer günstige
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG nicht zur Anwendung, wenn die Versicherung in Wahrheit etwas anderes wolle und der Versicherungsnehmer dies erkenne. In diesen Fällen sei der wahre Wille der Versicherung maßgeblich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23254
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