kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Versicherungen dürfen mit ihren Kunden nicht nachträglich Vereinbarungen treffen, ohne sie über mögliche gravierende Folgen aufzuklären. Im entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof die Vereinbarungen eines Berufsunfähigkeits-Versicherers über seine Leistungspflicht als rechtsmissbräuchlich erachtet. Er verurteilte die Versicherung zur Nachzahlung von rund 100.000,- EUR.
Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus mehreren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Er hatte den Beruf des Fischwirts Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erlernt und den Meisterbrief und das Kapitänspatent erworben. In diesem Beruf, in dem er als Krabbenfischer tätig war, ist er infolge eines Bandscheibenvorfalls seit September 1995 zu 100 % berufsunfähig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der von ihm vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1999 erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auf diesen Beruf verwiesen werden kann, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübt.
Nach einer von der Beklagten entworfenen und vom Kläger im November 1997 unterzeichneten Vereinbarung stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bis zum 31. Juli 1999 zurück, erbrachte für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1999 im Wege der Kulanz die vertraglich vorgesehenen Leistungen und behielt sich vor, nach Ablauf dieser Zeit das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitlichen Verhältnisse und auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlich neu erworbener beruflicher Fähigkeiten abschließend zu prüfen. Aufgrund dieser Vereinbarung verwies die Beklagte den Kläger nach Abschluss der Ausbildung auf die neue Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann und stellte die Leistungen ab dem 1. Januar 2000 ein. Der Kläger hält die Vereinbarung für unwirksam, die Berufung darauf jedenfalls für rechtsmissbräuchlich.
Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2000 die jährliche Rente von knapp 16.000 € weiter zu zahlen und ihn im Wesentlichen von der Beitragszahlung freizustellen. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Sie hatte damit den Versuch unternommen, unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Klägers in schwerwiegender Weise zu verschlechtern. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der in seinem bisherigen Beruf als Krabbenfischer berufsunfähig gewordene Kläger zwar auf einen nach Qualifikation und Lebensstellung gleichwertigen Beruf verwiesen werden. Eine Qualifikation für einen solchen anderen Beruf hatte er aber nicht. Die Beklagte hatte auch nicht das Recht, ihn später auf neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu verweisen. Sie hätte deshalb ihre Pflicht zur Zahlung der Rente und der Beitragsfreiheit unbefristet anerkennen müssen und hätte davon nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers freikommen können. Statt dessen hat sie sich gegen das Versprechen befristeter Kulanzleistungen eine nach dem Versicherungsvertrag ausgeschlossene, zur Leistungseinstellung führende Verweisungsmöglichkeit verschaffen wollen, ohne dem Kläger die mit der Vereinbarung verbundene gravierende Einschränkung seiner Rechtsposition zu offenbaren. Ein Versicherer, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, handelt rechtsmissbräuchlich.
Vorinstanzen
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 2. Oktober 2003 16 U 29/03
LG Kiel - Urteil vom 17. Januar 2003 4 O 335/00
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 5
Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des BGH vom 07.02.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_IV-ZR-24403_Versicherung-muss-aufklaeren-Rechtsmissbrauch-des-Berufsunfaehigkeits-Versicherers-durch-Vereinbarungen-ueber-seine-Leistungspflicht~N3762
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 3762
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.