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Wer mit einem Fahrzeug einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht, dem kann die Versicherung die Leistung versagen, denn das Führen eines Fahrzeugs in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand zählt zu den schwersten Verkehrsverstößen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall setzte sich ein Mann in trunkenem Zustand hinter das Steuer seines Pkw und verursachte einen
Gemäß der Allgemeinen Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen dürfe ein Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch den Genuss von
Der Beklagte habe einen Teilbetrag in Höhe von 1.877 Euro anerkannt, weitere Zahlungen an seine
Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch eine Regresspflicht des Beklagten in voller Höhe. Die Richter hätten in seinem Verhalten einen derart schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß gesehen, dass eine Kürzung der Leistung auf null gerechtfertigt sei (vgl. auch BGH, Urteil v. 22.06.2011 - IV ZR 225/10 -). Eine vollständige Versagung der Leistung sei in jenen Fällen gerechtfertigt, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähere. Der Beklagte habe mit dem bei ihm gemessenen Promille-Wert von 2,1 die Grenze zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von 1,1 deutlich überschritten und damit als absolut fahruntüchtig gegolten. Das Führen eines Fahrzeugs in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand zähle zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Beklagten würden laut Gericht als die alleinige Schadensursache gesehen werden können.
VVG § 28 Abs. 2
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 13017
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