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Der Bundesgerichtshof hatte darüber entschieden, wer der Züchter eines Fohlens ist, wenn derjenige, bei dem eine in fremdem Eigentum stehende Stute untergestellt ist, diese entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle im Wege des Embryotransfers in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin des höchst erfolgreichen Dressurpferdes "Weihegold". Sie brachte die Stute 2011 auf den Hof des Beklagten zu 3 und vereinbarte mit ihm, dass das
Im Jahr 2012 ließ der Beklagte zu 3 "Weihegold" durch den Hengst "Apache" besamen, nach zwölf Tagen die befruchtete Eizelle entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute einsetzen. Im Jahr 2013 gebar diese Stute das Fohlen. Auf Veranlassung des Beklagten zu 3 stellte der Beklagte zu 2, ein vereinsrechtlich organisierter Verband von Pferdezüchtern, dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, für das Fohlen einen sogenannten Equidenpass und eine Eigentumsurkunde aus. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 als
Die Klägerin macht geltend, nicht der Beklagte zu 3, sondern sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens. Sie verlangt von den Beklagten zu 1 und 2, den ausgestellten Equidenpass und die Eigentumsurkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Vom Beklagten zu 3 verlangt sie die Herausgabe dieser Papiere an den Beklagten zu 2.
Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück. Der Bundesgerichtshof wies auch die Revision der Klägerin zurück. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als
Soweit der Begriff des Züchters in den verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen der Beklagten zu 2 und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung definiert wird, stehen diese Bestimmungen - ihre Anwendbarkeit unterstellt - der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrages nicht entgegen. Sie lassen abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28462
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