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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 02.04.2008
1 L 194/08 -

Pferdezüchter erhält Haltungs- und Betreuungsverbot

Keine artgerechte Tierhaltung

Ein Pferdezüchter aus Greven muss seinen Tierbestand auflösen und darf in Zukunft keine Pferde und Rinder mehr halten. Das Verwaltungsgericht Münster hat eine entsprechende Verfügung des Kreises Steinfurt bestätigt.

Das Kreisveterinäramt hatte im letzten Jahr mehrfach die Pferdehaltung des Mannes überprüft und festgestellt, dass sich etliche Pferde in einem schlechten Ernährungszustand befanden, nicht angemessen gepflegt oder unzureichend untergebracht waren. Zum Teil waren Knochenvorsprünge sichtbar, einige Tiere wiesen offene Wunden oder ein ungepflegtes Fell auf, andere standen unter undichten Unterständen oder in verdreckten Ställen.

Pferde wurden nicht ausreichend ernährt und gepflegt

Im Laufe des Jahres nahm der Kreis Steinfurt immer wieder Pferde fort: zunächst Anfang März eine mangelhaft ernährte, massiv lausbefallene Stute mit multiplen Verletzungen, dann Ende März vierzehn Pferde in einem sehr schlechten Ernährungs- und Pflegezustand. Eines von fünf im April fortgenommenen Pferden musste später aufgrund zu starker Abmagerung und Parasitenbefalls eingeschläfert werden. Nachdem im Juli auf einer Weide ein verendetes Pferd aufgefunden worden war, erließ der Kreis Steinfurt Auflagen für die Haltung der Pferde. Im Oktober verurteilte das Amtsgericht Steinfurt den Mann unter anderem wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Bei einer Überprüfung im Dezember fanden die Kreisveterinäre in einem Stall zwölf Fohlen, die ein mit Läusen versetztes Fell aufwiesen, durch das man sämtliche Knochenvorsprünge deutlich erkennen konnte. Auf einem verschlammten, mit Baustoffen übersäten Hof befanden sich ferner 15 Rinder, für die dort zahlreiche Verletzungsgefahren bestanden.

Behörde erließ gegenüber dem Züchter ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Pferde und Rinder

Im Februar 2008 erließ der Kreis Steinfurt ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Pferde und Rinder und gab dem Züchter auf, den Tierbestand aufzulösen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte in einem vom Pferdezüchter angestrengten Eilverfahren diese Maßnahmen. Der Antragsteller habe der Pflicht, seine Pferde angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, wiederholt und grob zuwidergehandelt.

Gericht: Verbot ist nicht unverhältnismäßig

Es sei auch anzunehmen, dass er sein tierschutzwidriges Verhalten in Zukunft fortsetzen werde. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene Ordnungsverfügungen hätten in der Vergangenheit nicht zu einer gesetzmäßigen Tierhaltung geführt. Das ausgesprochene Verbot der Pferde- und Rinderhaltung sei angesichts der gravierenden Folgen seines fortgesetzten Fehlverhaltens und der Bedeutung des Tierschutzes auch nicht unverhältnismäßig. Seinen Lebensunterhalt könne der Mann durch Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der Landwirtschaftskammer sicherstellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2008
Quelle: ra-online, VG Münster

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