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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014
III ZR 352/13 -

Gemeinde haftet nicht für natürlichen Astbruch gesunder Bäume (hier: Pappeln)

Verkehrs­sicherungs­pflicht der Gemeinde verlangt keine Beseitigung von naturbedingt bruchgefährdeteren Baumarten an Straßen oder Parkplätzen

Eine nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier: Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrs­sicherungs­pflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) muss bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt in Suhl in einem Mietshaus. Vor dem Wohnblock befinden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. An die Parkplätze grenzt ein der beklagten Stadt gehörender Grünstreifen, auf dem im Jahre 2011 einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen. Der Kläger stellte in den Abendstunden des 12. Juni 2011 seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Am 13. Juni 2011 stellte er morgens Schäden an seinem Fahrzeug fest; von einer der Pappeln war ein grün belaubter Ast auf das Auto gefallen. Der Kläger hat die beklagte Stadt auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

BGH verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflichten seitens der Gemeinde

Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Stadt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Die Behörden genügen ihrer diesbezüglichen Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches - sie angezeigt erscheinen lassen. Ihre diesbezüglichen Pflichten hat die Beklagte, die Baumkontrollen durchgeführt hat, nicht verletzt. Die streitgegenständliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund.

Natürlicher Astbruch gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten zu naturgebundenen und hinzunehmenden Lebensrisiken

Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Meiningen, Urteil vom 17.09.2012
    [Aktenzeichen: 3 O 1031/11]
  • Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 30.07.2013
    [Aktenzeichen: 4 U 847/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 261Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 261
  • GE 2014, 518Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 518
  • NJW 2014, 1588Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1588
  • NJW-Spezial 2014, 233 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 233, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZM 2014, 445Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 445
  • NZV 2014, 257Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 257

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