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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits nahm die Beklagte aus abgetretenem Recht des Zahnarztes Dr. L. (Streithelfer) auf Honorarzahlung in Anspruch.
Der Streithelfer setzte bei der Beklagten acht Implantate ein. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate, die sich derzeit noch im Kieferknochen befinden. Für die Teilleistungen stellte die Klägerin, an die der Streithelfer seine Honorarforderungen abgetreten hatte, 34.277,10 Euro in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung. Gegenüber dem geltend gemachten Honoraranspruch berief sie sich unter anderem darauf, dass sämtliche Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses auf Grund der Fehler des Streithelfers nicht mehr bewirken. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsalternativen bestehe nur noch die Wahl zwischen "Pest und Cholera".
Das Landgericht wies die auf Zahlung des vorgenannten Betrags gerichtete Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 16.957,11 Euro verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme, die den Vortrag der Beklagten zu den Behandlungsfehlern und den verbliebenen Optionen zur Nachbehandlung bestätigt hat, könne ein Anspruch der Klägerin auf Honorarzahlung gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 in Verbindung mit § 398 BGB in der zuerkannten Höhe nicht bejaht werden. Die implantologischen Leistungen des Streithelfers seien für die Beklagte insgesamt nutzlos, so dass gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB kein Honoraranspruch bestehe.
Zwischen der Beklagten und dem Streithelfer sei ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Dieser stelle einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art dar. Der
Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kenne, könne der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. Liege ein
Soweit die Klägerin ein zahnärztliches
Eine Leistung sei für den Dienstberechtigten infolge der Kündigung ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten könne, sie also für ihn nutzlos geworden sei. Es genüge einerseits nicht, dass die Leistung objektiv wertlos sei, wenn der Dienstberechtigte sie gleichwohl nutze, zum anderen aber auch nicht, dass der Dienstberechtigte sie nicht nutze, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte. Letzteres komme beim Zahnarztvertrag dann in Betracht, wenn ein nachbehandelnder
Gemessen an diesen Kriterien erweise sich die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die weitere Verwendung der implantologischen Leistungen "jedenfalls eine Option" sei, als fehlerhaft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Nachbehandler nur die Wahl zwischen "Pest und Cholera", also zwischen zwei gleich großen Übeln. Die eingesetzten Implantate seien objektiv und subjektiv völlig wertlos, da es keine der Beklagten zumutbare Behandlungsvariante gebe, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte. Bei Beibehaltung der fehlerhaft positionierten Implantate, deren Lage auch durch Nachbehandlungsmaßnahmen nicht zu korrigieren sei, bestehe mittel- oder langfristig ein erhöhtes Verlustrisiko, weil es zu einer Periimplantitis (Entzündung des Implantatbettes mit Knochenabbau) kommen könne. Es sei der Patientin daher auch nicht zuzumuten, zumindest einzelne Implantate weiterzuverwenden und das mit deren fehlerhafter Positionierung untrennbar verbundene erhöhte Entzündungsrisiko jahrelang hinzunehmen. Bei einer Entfernung der Implantate bestehe hingegen das Risiko, dass ein neuer erheblicher Knochendefekt herbeigeführt werde und unsicher sei, ob das neue Implantat wieder ausreichend befestigt werden könne.
Soweit die Klägerin überdies für die nicht indizierte unnötige Versorgung mit Keramik-Inlays und die völlig unsachgemäße Anwendung eines Präparats zur Parodontosebehandlung ein
Das Berufungsgericht werde nunmehr diejenigen Positionen aus der Honorarrechnung ermitteln müssen, die nach Abzug der Vergütung für die nicht beziehungsweise nutzlos erbrachten Leistungen als berechtigt verbleiben. Darüber hinaus seien ergänzende Feststellungen zu einer behaupteten Gebührenvereinbarung zu treffen.
(1) 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) [...]
(3) [...]
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) [...]
(1) 1 Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. 2 Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. 3 Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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