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Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich der heute 72 Jahre alte, beklagte Patient aus Bielefeld von 2006 bis Mai 2011 vom klagenden
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Patienten Recht, wies die Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld.
Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Beklagte den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Kläger auch kein zahnärztliches
Die dem Kläger anzulastenden Behandlungsfehler hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beklagten geführt, für die der Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro schulde. Die Fehler hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später den Abbruch eines Zahnes zur Folge gehabt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 19148
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