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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016
III ZR 279/15 -

Betreiber von Pflegeheimen dürfen Preise nicht einseitig und ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen

BGH stärkt Rechte von Heimbewohnern

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Betreiber von Pflegeheimen und anderen Wohn- und Betreuungs­einrichtungen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen dürfen, wenn sich etwa die Betriebskosten ändern. Die Richter gaben damit der Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen eine in Heimverträgen übliche Klausel eines Anbieters statt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte es sich der Betreiber einer Pflegeeinrichtung in seinen Heimverträgen vorbehalten, die Preise für Pflege, Unterbringung, Betreuung, Verpflegung sowie Investitionskostenpauschalen einseitig zu erhöhen, sollte sich während der Vertragslaufzeit die Berechnungsgrundlage ändern. Derartige Klauseln finden sich in vielen Einrichtungsverträgen. Ob sie nach einer Neuordnung des Heimrechts aus dem Jahr 2009 noch zulässig sind, war bislang vor allem unter Gerichten umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie nun abschließend für unzulässig erklärt.

Unternehmer steht kein Recht auf einseitige Vertragsänderung zu

Damit Preiserhöhungen aufgrund geänderter Berechnungsgrundlage wirksam werden, sei neben anderen Voraussetzungen immer die Zustimmung des Verbrauchers nötig, entschied der Bundesgerichtshof. Dies entspreche wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Eine davon abweichende Regelung im Heimvertrag verstoße gegen § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Danach habe der Unternehmer kein Recht auf eine einseitige Vertragsänderung.

Zustimmung des Verbrauchers muss nicht schriftlich vorliegen

Zwar könne die Höhe des Entgelts nicht frei zwischen jedem Bewohner und dem Anbieter vereinbart werden. Dennoch sollten pflegebedürftige und behinderte Verbraucher durch das WBVG als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gestärkt werden. Die Zustimmung des Verbrauchers muss dem Urteil zufolge nicht schriftlich vorliegen, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten signalisiert werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Verbraucher den höheren Betrag ohne Widerspruch über einen längeren Zeitraum zahlen. Bleibt die Zustimmung aus, müssten die Anbieter sie notfalls gerichtlich einklagen. Das würde es dem Bundesverband der Verbraucherzentralen zufolge ermöglichen, den gesamten Ablauf und in manchen Fällen auch die Erhöhung selbst zu prüfen.

Vorinstanz hatte Bewohnern Zustimmungsrecht bei derartigen Preisanpassungen generell verwehrt

Die Grundsätze gelten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob Bewohner Leistungen der Sozialversicherung erhalten oder selbst zahlen. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt und Verbrauchern in Wohn- und Betreuungseinrichtungen ein Zustimmungsrecht bei derartigen Preisanpassungen generell verwehrt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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