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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.05.2013
23 U 276/12 -

Pflegeeinrichtung darf Preise nicht einseitig erhöhen

Vertragsklausel zur einseitigen Preiserhöhung stellt Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungs­vertrags­gesetz dar

Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf sich nicht per Vertragsklausel das Recht einräumen, die Preise einseitig erhöhen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich eine Pflegeeinrichtung das Recht vorbehalten, die Preise einseitig zu ändern, wenn sich die "bisherige Berechnungsgrundlage verändert."

Preiserhöhung setzt Zustimmung des Verbrauchers voraus

Die hiergegen gerichtete Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hatte Erfolg. Die Richter des Kammergerichts in Berlin sahen in der Vertragsklausel einen klaren Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für eine Preiserhöhung sei die Zustimmung des Verbrauchers nötig, die der Betreiber im Streitfall einklagen müsse. Soweit die Kosten von der Pflegeversicherung getragen werden, sei für eine Preisänderung eine neue Vereinbarung mit dem Kostenträger nötig. In keinem Fall reiche eine einseitige Erklärung aus, um die Preise zu erhöhen.

Weitergabe sensibler Sozialdaten nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig

In einer weiteren Klausel behielt sich der Heimbetreiber vor, seine Forderung an den Heimbewohner an Dritte, beispielsweise auch an ein Inkassounternehmen oder ein privates Abrechnungsinstitut abzutreten. Das ist nach dem Urteil unzulässig, weil die Weitergabe sensibler Sozialdaten nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig sind. Dazu gehöre nicht die Abtretung an ein Inkassounternehmen.

Kostenpflichtiges Einlagern persönlicher Gegenstände unmittelbar nach Vertragsende unzulässig

Ein Heimbetreiber ist auch nicht berechtigt, sofort nach Vertragsende persönliche Gegenstände des Bewohners kostenpflichtig einzulagern. Eine solche Klausel, die dem Heimbewohner keine angemessene Frist einräumt und auch nicht nach dem Wert der zurückgelassenen Gegenstände differenziert, ist unzulässig.

Heimbetreiber darf Entgelt nur für Überlassung des Wohnraums, nicht für Investitionskosten verlangen

Unwirksam ist auch eine Klausel, nach der nach dem Tod des Heimbewohners noch 14 Tage die Entgeltbestandteile für Investitionskosten zu zahlen sind. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz dürfe die Einrichtung nur für die Überlassung des Wohnraums, nicht aber für die Investitionskosten ein Entgelt verlangen, stellten die Richter fest. Und für Heimbewohner, deren Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden, ende die Zahlungspflicht stets mit dem Tag des Todes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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