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Schließt ein Kunde einen Vertrag als Folge eines Beratungsgesprächs in den eigenen vier Wänden ab, so steht ihm ein besonderes Widerrufsrecht zu. Bei diesen so genannten "Haustürgeschäften" besteht die Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers, so dass er hier besonderen Schutz genießt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde das Gespräch nicht auf eindeutig eigenen Wunsch veranlasst hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall hatte sich auf die Kontaktanzeige in einer Tageszeitung gemeldet, da er die dort beschriebene Dame kennen lernen wollte. Kurz darauf meldete sich die Mitarbeiterin einer
Der Bundesgerichtshof stellte einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Entgeltbetrages fest, da das
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Die Einladung des Klägers sei mit der Absicht erfolgt, eine ganz bestimmte in der Anzeige beschriebene Dame kennen zu lernen. Demgegenüber betrafen die tatsächlich geführten Vertragsverhandlungen den Abschluss eines von diesem Wunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages, der die Lieferung einer gewissen Zahl von Partnervorschlägen gegen ein beträchtliches Entgelt von 9.000 Euro beinhaltete. Es bestehe daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen, mit denen der Kläger nicht zu rechnen brauchte und ihm deshalb keine "vorhergehende Bestellung" der Leistung unterstellt werden könne.
In Folge des wirksamen Widerrufs des Vertrages stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages gemäß § 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Anspruch auf Wertersatz der Partnervermittlung für die zwei gelieferten Adressen beruhe darauf, dass die Rückgewähr der geleisteten Dienste wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen sei. Dieser Betrag werde auf 300 Euro festgelegt.
BGB §§ 312, 346, 357
a) Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.
b) Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).
c) Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 11367
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