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Der in der Privatwohnung einer Kundin geschlossene Kaufvertrag ist als Haustürgeschäft zu werten, für das ein Widerrufsrecht gilt, unabhängig davon, dass die Kundin die Firma zu sich nach Hause bestellt hatte. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Bei einem Besuch auf der Heim- und Handwerksmesse in München traf die spätere Beklagte auf eine Firma, die Türen und Treppen herstellte. Da sie Interesse an einer Haustür zeigte, wurde ein Termin bei ihr zuhause vereinbart. Bei diesem Termin sollten Art und Größe sowie der Preis der Türe besprochen werden. Im Rahmen dieses Besuches bestellte die Beklagte schließlich eine Eingangstüre. Nach mehreren weiteren Gesprächen, die die Farbauswahl betrafen, überlegte es sich die Beklagte dann anders und widerrief den Kaufvertrag. Die Firma bestand auf der Zahlung des Kaufpreises und der Lieferung der Tür und verklagte daraufhin die Kundin vor dem Amtsgericht München. Diese war der Meinung, dass sie wirksam widerrufen hätte und bekam vor dem Amtsgericht München Recht.
Die Kundin war während des Messebesuches darauf hingewiesen worden, dass der genaue Preis erst nach Begutachtung der alten Tür vor Ort mitgeteilt werden könnte. Durch dieses Verhalten "provozierte" die Firma den Termin in der Wohnung der Kundin. Da dieser Termin allein auf ihr Verhalten zurückzuführen war, musste sie sich so behandeln lassen, als sei sie unaufgefordert bei der Beklagten erschienen. Damit konnte die Kundin den Vertrag nach den Grundsätzen des Haustürgeschäfts widerrufen. Sie hatte das Recht auch nicht durch die dazwischen erfolgten Verhandlungen verloren, da sie über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 18.09.2006
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Dokument-Nr. 3062
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