wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 14.03.2006
274 C 3367/05 -

Zum Widerruf bei einem Haustürgeschäft über eine Haustür

"Provozierter" Haustermin gilt als unaufgeforderter Besuch

Der in der Privatwohnung einer Kundin geschlossene Kaufvertrag ist als Haustürgeschäft zu werten, für das ein Widerrufsrecht gilt, unabhängig davon, dass die Kundin die Firma zu sich nach Hause bestellt hatte. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Bei einem Besuch auf der Heim- und Handwerksmesse in München traf die spätere Beklagte auf eine Firma, die Türen und Treppen herstellte. Da sie Interesse an einer Haustür zeigte, wurde ein Termin bei ihr zuhause vereinbart. Bei diesem Termin sollten Art und Größe sowie der Preis der Türe besprochen werden. Im Rahmen dieses Besuches bestellte die Beklagte schließlich eine Eingangstüre. Nach mehreren weiteren Gesprächen, die die Farbauswahl betrafen, überlegte es sich die Beklagte dann anders und widerrief den Kaufvertrag. Die Firma bestand auf der Zahlung des Kaufpreises und der Lieferung der Tür und verklagte daraufhin die Kundin vor dem Amtsgericht München. Diese war der Meinung, dass sie wirksam widerrufen hätte und bekam vor dem Amtsgericht München Recht.

Die Kundin war während des Messebesuches darauf hingewiesen worden, dass der genaue Preis erst nach Begutachtung der alten Tür vor Ort mitgeteilt werden könnte. Durch dieses Verhalten "provozierte" die Firma den Termin in der Wohnung der Kundin. Da dieser Termin allein auf ihr Verhalten zurückzuführen war, musste sie sich so behandeln lassen, als sei sie unaufgefordert bei der Beklagten erschienen. Damit konnte die Kundin den Vertrag nach den Grundsätzen des Haustürgeschäfts widerrufen. Sie hatte das Recht auch nicht durch die dazwischen erfolgten Verhandlungen verloren, da sie über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 18.09.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_274-C-336705_Zum-Widerruf-bei-einem-Haustuergeschaeft-ueber-eine-Haustuer.news3062.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3062 Dokument-Nr. 3062

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.