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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.1967
III ZR 165/66 -

Winterdienstpflicht der Anlieger erstreckt sich auch auf den Haltestellenbereich

Stärkere Belastungen des Anliegers sind hinzunehmen

Trifft den Anlieger die Räum- und Streupflicht für sein Grundstück, so erstreckt sich diese auch auf den Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsunternehmens. Eine möglicherweise daneben bestehende Pflicht des Busunternehmens beseitigt nicht die Pflicht des Anliegers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Schadenersatzansprüche wegen eines Glatteisunfalls geltend. Die Klägerin stürzte mittags beim Aussteigen aus einem privaten Linienbus an der Haltestelle vor einem Bahnhofsgebäude. Es herrschte winterliches Wetter, auf dem Gehsteig lag festgetretener Schnee und es war nicht gestreut. Sie meinte, die beklagte Bundesbahn als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks sei zum Streuen verpflichtet gewesen. Die Beklagte war der Meinung, es sei für sie als Anliegerin unzumutbar zusätzliche Leistungen für den Busunternehmer zu erbringen, so dass entweder die Gemeinde oder die Klägerin streupflichtig sein müsse. Die Beklagte wurde erstinstanzlich verurteilt. Das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Verkehrssicherungspflicht wurde verletzt

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Es genüge zwar im Regelfall, wenn der Verkehrssicherungspflichtige auf einem Gehweg einen Streifen in einer Breite bestreut, die es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizukommen. Befinde sich aber dort eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsunternehmens, so müsse der Bürgersteig bis am Rande der Fahrbahn bestreut werden. Denn gerade beim Ein- und Aussteigen aus einem Bus könne Glätte auf dem Gehweg besonders gefährlich werden.

Fußgänger ist der Weg zum bestreuten Teil nicht zuzumuten

Zwar habe der BGH in einem Urteil vom 22.11.1965 - Az.: III ZR 32/65 - entschieden, dass einem Fußgänger zugemutet werden könne, wenige Schritte bis zum bestreuten Teil zu gehen. Im vorliegenden Fall sei es aber um die Streupflicht auf einem reinen Fußgängerweg an einem Bahnhofsvorplatz gegangen. Dort richte sich Art und Maß der Streupflicht nach den Besonderheiten dieses Einzelfalls.

Winterdienstpflicht der Gemeinde und des Busunternehmens unbeachtlich

Zwar werde nach Auffassung des BGH ein Anlieger stärker belastet, wenn sich auf dem von ihm zu bestreuenden Fußgängerweg eine Haltestelle eines Verkehrsunternehmens befinde. Dagegen könne sich der Anlieger aber nach dem Wegereinigungsgesetz wehren. Solange die Beklagte nicht auf diesem Weg eine Beschränkung der Abwälzung der Winterdienstpflicht erreicht habe, müsse sie das Gesetz gegen sich gelten lassen.

Darüber hinaus lasse eine möglicherweise bestehende Pflicht des Busunternehmens zum Streuen und Räumen, nicht die Reinigungspflicht des Anliegers entfallen. Es gelte insofern der Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit werde, dass ein anderer seinerseits zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet sei. Dies diene dem Interesse und dem Schutz des Verkehrsteilnehmers.

der Leitsatz

BGB § 823

Der streupflichtige Anlieger hat bei Glätte den Bürgersteig am Rande nach der Fahrbahn zu bestreuen, wenn sich hier eine Haltestelle für öffentliche Omnibuslinien befindet.

Die Streupflicht des Anliegers entfällt nicht deshalb, weil der Omnibusunternehmer durch Benutzung einer Haltestelle die gefährliche Glätte verursacht oder vergrößert hat und deshalb möglicherweise ebenfalls zur Beseitigung der von ihm verursachten Glätte verpflichtet ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1967, 822Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1967, Seite: 822
  • NJW 1967, 2199Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1967, Seite: 2199
  • VersR 1967, 981Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1967, Seite: 981

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