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Bei Winterglätte müssen für Fußgänger Wege und belebte, über Fahrbahnen führende unentbehrliche Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften bestreut werden. Belebte öffentliche Parkplätze müssen zum Schutze der ausgestiegenen Fahrzeuginsassen dann bestreut werden, wenn die Wagenbenutzer den Parkplatz nicht nur mit wenigen Schritten betreten können, um ihr Fahrzeug zu erreichen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall parkten die Klägerin und ihr Ehemann an einem Wintertag ihren Pkw auf einem öffentlichen
Die Klägerin verklagte die Stadt auf Zahlung von Schmerzensgeld, da nach ihrer Auffassung der
Die beklagte Gemeinde, nach dessen Streuplan auch der
Die Klage der Geschädigten war in allen Instanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine erwiesene Streupflichtverletzung ursächlich für den Unfall der Klägerin gewesen sei. Es stünde fest, dass die Unfallstelle nicht bestreut und schneeglatt gewesen sei. Zumindest spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür. Denn in der Nacht und am frühen Morgen habe es geschneit, der
Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine
Doch auch für die
Selbstverständlich bestehe keine allgemeine
Ein öffentlicher
Pr WegereinigungsG; BGB §§ 839 C, 823 Dc, Ea, I
a) Bei winterlicher Glätte müssen auf öffentlichen Parkplätzen die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Teile im Interesse der Wagenbenutzer bestreut werden, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Teile nicht nur wenige Schritte als Fußgänge betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt.
b) Zur Frage der Beweislast bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Streupflicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10786
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