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Besteht zwischen den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Prozessbevollmächtigten für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof Streit über die richtige Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde und kommt es daher zur Fristversäumnis, so rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO). Zudem kann zur Durchsetzung eigener Rechtsansichten kein Notanwalt (§ 78 b ZPO) bestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Kläger mit ihrer Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos blieben, beauftragten sie zusätzlich eine vor dem Bundesgerichtshof zugelassene
Der Bundesgerichtshof wies den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Begründungsfrist zurück. Denn wer einen zur Vertretung bereiten
Soweit die Kläger anführten, sie hätten innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keinen neuen
Die Streitigkeiten zwischen dem ursprünglich beauftragten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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