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Dem Betreiber eines Schlüsselnotdienstes steht ein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er die Wohnungstür eines Betreuten öffnet. Der Anspruch ergibt sich in diesem Fall aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich eine Wohnungsinhaberin am späten Abend eines Sonntages im Juni 2010 versehentlich aus der Wohnung ausgesperrt hatte, beauftragte sie einen
Sowohl das Amtsgericht Cochem als auch das Landgericht Koblenz gaben der Klage statt. Dem Betreiber des Schlüsselnotdienstes habe aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Betreuten.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Schlüsselnotdienstbetreiber habe der
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB vorgelegen. Es habe im objektiven Interesse der Betreuten gelegen, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23300
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