wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2014
III ZA 19/14 -

BGH: Schlüsselnotdienst hat Anspruch auf Vergütung nach Türöffnung für Betreuten

Anspruch des Schlüssel­not­dienstes aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Dem Betreiber eines Schlüssel­not­dienstes steht ein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er die Wohnungstür eines Betreuten öffnet. Der Anspruch ergibt sich in diesem Fall aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich eine Wohnungsinhaberin am späten Abend eines Sonntages im Juni 2010 versehentlich aus der Wohnung ausgesperrt hatte, beauftragte sie einen Schlüsselnotdienst mit der Türöffnung. Für die Wohnungsinhaberin war eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Da der Betreiber des Schlüsselnotdienstes nachfolgend Probleme hatte seine Vergütung in Höhe von 319,50 EUR einzutreiben, erhob er gegen die unter Betreuung stehende Wohnungsinhaberin Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Cochem als auch das Landgericht Koblenz gaben der Klage statt. Dem Betreiber des Schlüsselnotdienstes habe aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung zugestanden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Betreuten.

Bundesgerichthof bejaht ebenfalls Vergütungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Schlüsselnotdienstbetreiber habe der Vergütungsanspruch zugestanden. Für den Fall der Nichtigkeit eines Vertrages infolge der Verweigerung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines Betreuten, für dessen Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden sei, könne auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden. Den berechtigten Belangen des Betreuten werde durch die in § 683 BGB geregelten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 670 BGB in auseichender Weise Rechnung getragen.

Türöffnung entsprach mutmaßlichen Willen des Betreuers

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB vorgelegen. Es habe im objektiven Interesse der Betreuten gelegen, dass der Schlüsselnotdienst zur Türöffnung erschien. Dies habe zudem dem mutmaßlichen Willen ihres Betreuers entsprochen. Denn diesem habe nicht daran gelegen sein können, dass die Betreute die Nacht über außerhalb der Wohnung verbringen würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Cochem, Urteil vom 12.09.2013
    [Aktenzeichen: 23 C 552/12]
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.08.2014
    [Aktenzeichen: 14 S 220/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1020Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1020

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_III-ZA-1914_BGH-Schluesselnotdienst-hat-Anspruch-auf-Verguetung-nach-Tueroeffnung-fuer-Betreuten.news23300.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23300 Dokument-Nr. 23300

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.