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unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung in der Einberufung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach der bis 31. August 2009 geltenden Fassung von § 121 Abs. 3 AktG führen nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte in seiner Verhandlung fest, dass die auf der
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben. Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. musste die Einberufung unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der
Unter welchen Voraussetzungen solche Einberufungsmängel zur Anfechtbarkeit führten, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. Die Kläger konnten die Beschlüsse nicht mehr wegen eines Einladungsmangels erfolgreich anfechten, weil sie den Mangel nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt hatten.
Zur Entscheidung über die zahlreichen weiteren von den Klägern gerügten Mängeln der Beschlüsse hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 die Vorschriften über den Inhalt der Einberufung und die
"Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Sie muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11992
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