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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2016
I ZR 98/15 -

BGH: Rechts­schutz­versicherung darf Kostenübernahme für Anwaltsbeauftragung von vorheriger Durchführung eines Mediations­verfahrens abhängig machen

Kein Verstoß gegen Recht auf freie Anwaltswahl

Eine Rechts­schutz­versicherung ist berechtigt die Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine gerichtliche Vertretung von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Mediations­verfahrens abhängig zu machen. Dadurch verstößt die Versicherung nicht gegen das Recht auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 des Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bot eine Rechtsschutzversicherung eine Versicherung an, wonach die Übernahme der Kosten für eine gerichtliche Vertretung von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig gemacht wurde. Zudem sollte der Mediator von der Versicherung ausgewählt werden. Eine Rechtsanwaltskammer hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage auf Unterlassung. Ihrer Meinung nach habe ein Verstoß gegen das Recht auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 VVG vorgelegen. Eine von der Versicherung initiierte und gesteuerte Mediation wahre nicht die Interessen des Versicherungsnehmers. Dies sei aber Aufgabe einer Rechtsschutzversicherung. Sie müsse es dem Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ermöglichen, sich gerichtlich oder außergerichtlich auf Kosten der Versicherung von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Oberlandesgericht verneinte Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verneinte als Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer. Ein Verstoß gegen das Recht auf freie Anwaltswahl habe nicht vorgelegen. Da das Oberlandesgericht die Revision nicht zuließ, erhob die Rechtsanwaltskammer Nichtzulassungsbeschwerde.

Bundesgerichtshof sieht ebenfalls kein Verstoß gegen Recht auf freie Anwaltswahl

Der Bundesgerichtshof beanstandete nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies daher die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Eine Rechtsschutzversicherung könne dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz allein für dessen Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren gewähren (vgl. § 127 Abs. 1 VVG). Sie könne weiterhin die Rechtsschutzgewährung für die Vertretung in solchen Verfahren von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig machen. Dies sei von der nach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit gedeckt. Eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahmen stehen dem nicht entgegen.

Kein Verstoß gegen Prinzip der Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens

Soweit das Oberlandesgericht einen Verstoß gegen das für die Mediation wesentliche Freiwilligkeitsprinzip mit der Begründung verneinte, der Versicherungsnehmer stimme dem Mediationsverfahren bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu, hielt dies der Bundesgerichtshof für zulässig. Eine freiwillig eingegangene Selbstbindung zugunsten der Mediation widerspreche nicht dem Prinzip der Freiwilligkeit. Der Versicherungsnehmer habe zudem nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen den von der Versicherung bestimmten Mediator sowie insgesamt das Mediationsverfahren ablehnen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2014
    [Aktenzeichen: 2-6 O 271/13]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2015
    [Aktenzeichen: 6 U 110/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VuR 2016, 198Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2016, Seite: 198

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