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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2013
IV ZR 215/12 -

Anwaltsempfehlung einer Rechtschutz­versicherung im Rahmen des Schaden­freiheits­systems verletzt nicht die freie Anwaltswahl

Bestimmungen zum Schadenfreiheits­system mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung zulässig

Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht den finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangt die klagende Rechtsanwaltskammer von der Beklagten - einem Rechtsschutzversicherer - unter anderem, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 Euro pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung - und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

Revisionsverfahren zur Durchsetzung des Klageabweisungsbegehrens

Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten und keine gravierende Einflussnahme auf seine Auswahlentscheidung vorliege. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

BGH: Vertragsgestaltung übt keinen unzulässigen psychischen Druck aus

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Recht auf freie Anwaltswahl im Zuge der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) im VVG verankert wurde und § 127 VVG deshalb richtlinienkonform auszulegen ist. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl wird erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das ist bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall.

BGH: keine Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl

Das Berufungsgericht hat diese richtlinienkonforme Auslegung nicht berücksichtigt und infolgedessen das Recht auf freie Anwaltswahl aus § 127 VVG zu Unrecht als verletzt angesehen. Ebenso wenig wie § 127 VVG berührt das streitgegenständliche Schadenfreiheitssystem die durch § 3 Abs. 3 BRAO geschützte freie Anwaltswahl in rechtlich erheblicher Weise. Da auch andere Ansprüche - insbesondere wettbewerbsrechtliche, soweit sie Gegenstand des Verfahrens geworden sind - nicht durchgreifen, hat der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Hinweise zur Rechtslage

Versicherungsvertragsgesetz

§ 127 Freie Anwaltswahl

(1) 1Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. 2Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

§ 129 Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bamberg, Urteil vom 08.11.2011
    [Aktenzeichen: 1 O 336/10]
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 20.06.2012
    [Aktenzeichen: 3 U 236/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2014, 185Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 185
  • BRAK-Mitt 2014, 42Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 42
  • DAR 2014, 25Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 25
  • MDR 2014, 157Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 157
  • NJW 2014, 630Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 630
  • NZV 2014, 75Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 75
  • r+s 2014, 68Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 68

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

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