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Die Verkaufsaktion eines Elektronik-Fachmarktes, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhielten, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Dies entschied der Bundesgerichtshof und verwies darauf, dass an die Werbeaktion kein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell verknüpft ist und kein unangemessen unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder ausgeübt wird.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens warb in einer Zeitungsanzeige mit einer
Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt nicht.
Der Bundesgerichtshof hat - wie das Berufungsgericht - auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG verneint. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der
Eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG ist die in eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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