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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.04.2014
I ZR 96/13 -

Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis: Werbeaktion eines Elektronik-Fachmarktes verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht

BGH zur Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung

Die Verkaufsaktion eines Elektronik-Fachmarktes, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhielten, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Dies entschied der Bundesgerichtshof und verwies darauf, dass an die Werbeaktion kein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell verknüpft ist und kein unangemessen unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungs­freiheit der angesprochenen Schulkinder ausgeübt wird.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

OLG: Werbung übt keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus

Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG*, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten.

BGH: Auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell liegt nicht vor

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt nicht.

BGH verneint Wettbewerbsverstoß

Der Bundesgerichtshof hat - wie das Berufungsgericht - auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG verneint. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.

Erläuterungen

* - Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG lautet:

Eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Passau, Urteil vom 26.07.2012
    [Aktenzeichen: 3 O 843/11]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.12.2012
    [Aktenzeichen: 6 U 3496/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2014, 730Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 730
  • NJW 2014, 3373Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3373

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