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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2016
I ZR 29/15 -

Keine Pflicht zur Preisangabe für Ware im Schaufenster

BGH besiegelt Ende der Preis­auszeichnungs­pflicht im Schaufenster

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die reine Präsentation einer Ware im Schaufenster nicht von der Pflicht zur Preisangabe nach § 4 Abs. 1 PAngV erfasst wird, wenn nicht sogleich eine Preisaussage hinzutritt, die das umworbene Publikum bereits als Angabe des Verkaufspreises werten darf.

Gegenstand des Verfahrens war die Schaufenstergestaltung eines großen deutschen Hörgeräteakustikfilialisten, der im Schaufenster gut sichtbar auf mehreren Säulen Hörgeräte ausgestellt hatte, die auch so im Geschäft erworben werden konnten. Die Präsentation dieser Hörgeräte erfolgte allerdings ohne jede Preisangabe oder sonstige, auf Preise Bezug nehmende Aussagen. Die Wettbewerbszentrale hatte hingegen eine entsprechende Preisauszeichnung als erforderlich angesehen und schließlich Klage erhoben.

Vorinstanzen weisen Klage der Wettbewerbszentrale ab

Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der einzelfallbezogenen Begründung ab, dass Hörgeräte komplizierte und beratungsintensive Produkte seien, weshalb aus dieser schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten sei.

"Per-se-Verpflichtung" zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware entfällt

Der Bundesgerichtshof macht hingegen in den nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen doch grundsätzlichere Ausführungen. Im Lichte der EU-Preisangabenrichtlinie 98/6/EG regele die Preisangabenverordnung in den Bestimmungen zur Schaufensterwerbung allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen habe, nicht aber, dass überhaupt eine solche Preisauszeichnung erfolgen müsse. Damit entfällt praktisch die per-se-Verpflichtung zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware und zwar unabhängig davon, ob diese nun besonders beratungsintensiv ist oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2017
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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