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Die Werbung mit einer 40-Jahres-Garantie ist nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig. Der Abschluss eines Garantievertrags für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des BGB vereinbar.
Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn sich die Werbung mit der
Die Beklagte stellt Aluminiumdächer her und vertreibt diese. Sie hat dafür mit einem Prospekt geworben, in dem es unter anderem heißt: "Extreme
Die Werbung mit der 40-jährigen
Die Beklagte werbe mit einer Haltbarkeitsgarantie für die von ihr hergestellten Aluminiumdächer. Damit wolle sie eine von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen unabhängige, selbständige
Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche aus der
Die Garantiezusage sei auch nicht aus anderen Gründen als
§ 194 [Gegenstand der Verjährung]
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der
§ 202 BGB [Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung]
... Die
UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2
Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2008
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 6834
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