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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2008
I ZR 221/05 -

BGH erlaubt Werbung mit 40-jähriger Garantie

Lange Haltbarkeitsgarantie mit Verjährungsvorschriften des BGB vereinbar

Die Werbung mit einer 40-Jahres-Garantie ist nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig. Der Abschluss eines Garantievertrags für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des BGB vereinbar.

Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn sich die Werbung mit der Garantie auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Sachverhalt

Die Beklagte stellt Aluminiumdächer her und vertreibt diese. Sie hat dafür mit einem Prospekt geworben, in dem es unter anderem heißt: "Extreme Garantie - weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt." Die Klägerin hatte diese und weitere Aussagen des Prospekts als wettbewerbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben. Das Landgericht Frankfurt/Main hat die Klage abgewiesen. In der Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten oder zu verbreiten, dass sie für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie gewähre. Gegen diese Verurteilung wandte sich die Beklagte in der Revision an den BGH. Dieser gab der Beklagten recht.

Werbung mit 40-jähriger Garantie ist nicht irreführend

Die Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei nicht irreführend, so der BGH. Eine entsprechende Verpflichtung verstoße nicht gegen die Verjährungsvorschriften des BGB. Nach § 202 Abs. 2 BGB könne die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift habe jedoch nur für solche Ansprüche Bedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Mit der beanstandeten Werbung biete die Beklagte für ihre Aluminiumdächer jedoch den Abschluss eines Garantievertrags an, der als solcher nicht der Verjährung unterliege.

Haltbarkeitsgarantie als selbständiger Garantievertrag

Die Beklagte werbe mit einer Haltbarkeitsgarantie für die von ihr hergestellten Aluminiumdächer. Damit wolle sie eine von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen unabhängige, selbständige Garantie übernehmen, die auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruhe. Dieses Garantieverhältnis, das für die Dauer von 40 Jahren abgeschlossen werden soll, unterliege anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag fließender Gewährleistungsanspruch nicht der Verjährung. Es handele sich bei dem selbständigen Garantievertrag um ein Dauerschuldverhältnis, das - anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche - unverjährbar sei. Ebenso wie die von der Gewährleistung des Verkäufers unabhängige kaufvertragliche Haltbarkeitsgarantie eines Dritten habe eine entsprechende Garantie des Herstellers für seine von Werkunternehmern bei Bestellern eingebauten Produkte nichts mit der Verjährung zu tun. Nur die Ansprüche verjähren, die sich innerhalb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverhältnis ergeben.

40-jährige Haltbarkeitsgarantie vereinbar mit Verjährungsvorschriften des BGB

Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche aus der Garantie der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 438 BGB oder der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen. Der Abschluss eines Garantievertrags für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren sei daher mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Es gehe nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um die Gewährung einer selbständigen Garantie.

Lange Haltbarkeitsgarantie zulässig bei entsprechend langer Lebensdauer

Die Garantiezusage sei auch nicht aus anderen Gründen als wettbewerbswidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine langjährige Garantieübernahme wettbewerbsrechtlich im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials oder Werks beziehe, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitze, und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos sei. So liege es hier. Eine Haltbarkeit von 40 Jahren komme bei Metalldächern ohne weiteres in Betracht. Für einen Hauseigentümer sei eine langfristige Garantie für ein Dach auch offensichtlich von Interesse.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 194 [Gegenstand der Verjährung]

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. ...

§ 202 BGB [Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung]

... Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

der Leitsatz

UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2

Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2008
Quelle: ra-online (we)

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