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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2011
I ZR 133/09 -

BGH zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

Angaben zu Garantie­voraussetzungen müssen nicht notwendig schon in Garantiewerbung auftauchen

Die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, müssen nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.

OLG: Verbraucher muss ordnungsgemäß auf gesetzlichen Rechte hingewiesen werden

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

Unter Garantieerklärung fällt nur Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 20.03.2009
    [Aktenzeichen: 15 O 233/08]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.08.2009
    [Aktenzeichen: 4 U 71/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 451Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 451

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