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Ein Ehegatte kann seine täterschaftliche Haftung für illegales Filesharing dadurch abwenden, dass er angibt, der andere Ehegatte nutze ebenfalls den Internetanschluss. Weitergehende Pflichten treffen ihn nicht. Er muss weder die Internetnutzung des anderen Ehegatten dokumentieren oder den PC des anderen Ehegatten auf das Vorhandensein von Filesharing-Software untersuchen. Der Schutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als der Eigentumsschutz des Rechteinhabers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Inhaber eines Internetanschlusses wurde vorgeworfen im September 2010 vierzehnmal einen Film über eine Tauschbörse im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Er gab zwar daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Klage auf Zahlung der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Erstattung der
Soweit die Klägerin anführte, der Beklagte müsse Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung seiner Ehefrau angeben, hielt dies der Bundesgerichtshof für unzutreffend. Es sei schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar sei, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Jedenfalls stehe der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten für die Klägerin der grundrechtliche
Es sei dem Anschlussinhaber aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG unzumutbar, so der Bundesgerichtshof, die Internetnutzung seines
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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