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Die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung kann ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger ist Günther Jauch. Die Beklagte beabsichtigte, ab September 2006 ein Magazin mit dem Titel "Markt & Leute" als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift "Berlin/Hochzeit" und dem Titel "Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu" ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit - sie fand am 7. Juli 2006 statt - zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert. Die Beklagte warb im Internet und in Zeitungsanzeigen mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name und das Portraitfoto des Klägers, aber nur ein Teil des Textes des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Beklagte stellte ihr Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe ein.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verwendung seines Bildnisses und Namens in der
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordert - so der BGH - eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 10596
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