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Der Bundesgerichtshof hat die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind.
Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Verfahren jeweils die
Auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, das
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Löschungsanträge sind nicht begründet. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.
Das
Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28997
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