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Nimmt ein Fachanwalt in drei aufeinander folgenden Jahren nicht an Fortbildungen teil, so ist der Entzug des Fachanwaltstitels gerechtfertigt. Die Verletzung der Weiterbildungspflicht kann auch nicht durch das Nachholen der Fortbildung geheilt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall entzog eine Rechtsanwaltskammer im Februar 2013 einem Rechtsanwalt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht". Hintergrund dieses Widerrufs war, dass der Anwalt in den Jahren 2010 bis 2012 nicht an Fortbildungen teilnahm. Da der Anwalt mit dem
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertige ein einmaliger Pflichtenverstoß noch kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18608
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