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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2014
AnwZ (Brfg) 76/13 -

Fehlende Fortbildung in drei aufeinander folgenden Jahren rechtfertigt Widerruf des Fachanwaltstitels

Keine Heilung der Weiter­bildungs­pflicht­verletzung durch Nachholung der Fortbildung

Nimmt ein Fachanwalt in drei aufeinander folgenden Jahren nicht an Fortbildungen teil, so ist der Entzug des Fachanwaltstitels gerechtfertigt. Die Verletzung der Weiter­bildungs­pflicht kann auch nicht durch das Nachholen der Fortbildung geheilt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Lesetipp - refrago:

In dem zugrunde liegenden Fall entzog eine Rechtsanwaltskammer im Februar 2013 einem Rechtsanwalt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht". Hintergrund dieses Widerrufs war, dass der Anwalt in den Jahren 2010 bis 2012 nicht an Fortbildungen teilnahm. Da der Anwalt mit dem Entzug nicht einverstanden war, erhob er Klage. Der Anwaltsgerichtshof Celle hielt den Widerruf jedoch für rechtmäßig und wies die Klage daher ab. Nunmehr musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.

Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels zulässig

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels sei gemäß § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO zulässig gewesen, da der Anwalt in drei aufeinander folgenden Jahren an keine Weiterbildungen teilgenommen habe. Nach § 15 FAO müsse aber ein Fachanwalt jährlich auf seinem Fachgebiet entweder wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Zudem müsse die Gesamtdauer der Fortbildung mindestens 10 Stunden betragen. Hintergrund dieser Regelung sei es, dass mit der Verleihung eines Fachanwaltstitels eine besondere Qualifikation verbunden wird. Diese Qualifikation müsse durch ständige fortlaufende Fortbildung sichergestellt werden.

Einmaliger Pflichtenverstoß rechtfertigt kein Widerruf

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertige ein einmaliger Pflichtenverstoß noch kein Widerruf. Für ein solches Verständnis spreche zum einen der Wortlaut des § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nachdem ein Widerruf erklärt werden "kann". Zum anderen entspräche dies dem Grundsatz der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es könne daher je nach Einzelfall die besonderen Umstände, wie etwa eine Versäumung der Weiterbildung aufgrund einer Erkrankung, berücksichtigt werden. Obwohl eine Nachholung der Fortbildung die Verletzung der Weiterbildungspflicht rückwirkend nicht heilt, könne in einem solchen Fall die einmalige Pflichtverletzung durch eine verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr kompensiert werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 21.10.2013
    [Aktenzeichen: AGH 6/13 (II 2/6)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2014, 212Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 212
  • NJW-RR 2014, 1083Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1083
  • NJW-Spezial 2014, 383 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 383, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns

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