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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2006
4 StR 594/05 -

Selbstmordversuch auf der Autobahn – Verurteilung wegen dreifachen Mordes rechtskräftig

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit tateinheitlich begangener dreifacher gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte am 19. Juni 2004 zwischen 3.30 Uhr und 4.00 mit seinem Pkw über die Autobahnausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn gefahren. Dort setzte er zunächst auf der Standspur mit ausgeschalteten Scheinwerfern die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug auf mindestens 117 km/h, obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkam.

Entweder befuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit dem Pkw von der Standspur auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, einen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in Kauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war bewusst, dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht mit einem unbeleuchteten entgegenkommenden Fahrzeug rechneten, so dass der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu vermeiden.

Als eine Kollision der Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg führenden Fahrspur objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden war, gab der Angeklagte – jedenfalls nicht ausschließbar - seine Selbstmordabsicht auf, schaltete das Licht an seinem Fahrzeug ein, um den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen.

Zugunsten des Angeklagten konnte zudem ein Bremsvorgang nicht ausgeschlossen werden. Dem entgegenkommenden Fahrzeug gelang es jedoch nicht mehr auszuweichen; die Fahrzeuge stießen zusammen. Die Ehefrau des Führers des entgegenkommenden Fahrzeugs, seine vierjährige Tochter und ein weiterer Insasse des Fahrzeugs erlitten tödliche Verletzungen. Der Fahrer des Fahrzeugs und zwei seiner Töchter wurden schwer verletzt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten und die zu dessen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Regensburg - KLs 131 Js 93487/04 jug.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/06 dees BGH vom 16.03.2006

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