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Einem Kaufhausdetektiv ist es grundsätzlich gestattet, einen größeren und schwereren flüchtenden Dieb von hinten anzuspringen, dadurch zu Boden zu werfen und dort festzuhalten. Wird der Dieb darüber hinaus - mit Todesfolge - vom Detektiv gewürgt, ohne durch weitere Gegenwehr hierzu veranlasst worden zu sein kann dies als Eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge angesehen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der als Ladendetektiv in einem Kaufhaus eingesetzte Angeklagte einen Ladendieb, der sich seiner Festnahme gewaltsam widersetzt und versucht hatte, mit seiner Beute von fünf Compactdiscs zu fliehen, verfolgt, zu Boden geworfen und dort "fixiert". Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung würgte er den ertappten Dieb, dessen Hals in seiner linken Armbeuge lag, ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten; hierdurch trat der Tod des Diebes ein.
Das Landgericht Arnsberg hat darin eine (vorsätzliche)
Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass der Angeklagte berechtigt war, den 13 kg schwereren und 13 cm größeren flüchtenden Dieb von hinten anzuspringen, dadurch zu Boden zu werfen und dort festzuhalten. Dies ergibt sich aus dem jedermann zustehenden Festnahmerecht gegenüber einem auf frischer Tat betroffenen Täter, der der Flucht verdächtig ist oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Eine (vorsätzliche)
Das Landgericht Hagen wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen über die Reihenfolge von Angriff und Abwehr zu dem Zeitpunkt, als die beiden Kontrahenten zu Boden gegangen waren, zu treffen und dementsprechend über die Strafbarkeit des Angeklagten zu befinden haben.
Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12733
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