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Wer Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich bringt, ohne den Kaufpreis zu zahlen, begeht nur dann einen vollendeten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wird. Andernfalls liegt nur ein versuchter Betrug vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall betankte ein Autofahrer sein Fahrzeug an einer Selbstbedienungstankstelle und fuhr, wie von vornherein geplant, ohne Bezahlung des eingefüllten Benzins davon. Der Tankvorgang wurde vom Kassenpersonal nicht bemerkt. Das Landgericht Mönchengladbach sah in dem Vorfall einen vollendeten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Wird der Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal bemerkt, so der Bundesgerichtshof, so bestehe eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23540
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