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Stalkt der Ex-Freund nach Beendigung der Beziehung massiv seine Ex-Freundin, so dass diese psychisch erkrankt, jegliche Behandlungen für aussichtslos hält und sich schließlich selbst tötet, macht er sich wegen Nachstellung mit Todesfolge gemäß § 238 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Spätsommer 2014 ging das spätere Tatopfer mit dem späteren Angeklagten eine Beziehung ein. Diese zerbrach jedoch schon einige Monate später im Februar 2015 aufgrund der großen Eifersucht des Angeklagten. Zum Bruch der Beziehung kam es, weil das Tatopfer während eines Telefonats den Angeklagten versehentlich mit dem Vornamen eines früheren Freundes ansprach. Es kam in der Folgezeit bis März 2015 zu massiven Belästigungen des Angeklagten. Er versendete unzählige Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen an das Tatopfer, verfolgte sie, ihre Eltern und Freunden mit Telefonanrufen sowie Sachbeschädigungen (Zerstechen der Reifen). Er versuchte zudem, das Tatopfer bei ihrem Arbeitgeber durch erfundene Geschichten in Missgunst zu bringen. Das Tatopfer entwickelte aufgrund des Verhaltens des Angeklagten eine
Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten wegen seines Verhaltens unter anderem wegen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Das Verhalten des Angeklagten sei als strafbare
Soweit der Angeklagte anführte, dass der Ursachenzusammenhang aufgrund des selbstschädigenden Handelns des Tatopfers nicht vorliege, stimmte der Bundesgerichtshof dem nicht zu. Es sei zu beachten, dass sich der durch die selbstschädigende Weigerung der Behandlung und den selbstschädigenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25427
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