wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2017
4 StR 375/16 -

BGH: Ex-Freund macht sich wegen Suizids der Ex-Freundin aufgrund massiven Stalkings strafbar

Strafbarkeit wegen Nachstellung mit Todesfolge

Stalkt der Ex-Freund nach Beendigung der Beziehung massiv seine Ex-Freundin, so dass diese psychisch erkrankt, jegliche Behandlungen für aussichtslos hält und sich schließlich selbst tötet, macht er sich wegen Nachstellung mit Todesfolge gemäß § 238 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Spätsommer 2014 ging das spätere Tatopfer mit dem späteren Angeklagten eine Beziehung ein. Diese zerbrach jedoch schon einige Monate später im Februar 2015 aufgrund der großen Eifersucht des Angeklagten. Zum Bruch der Beziehung kam es, weil das Tatopfer während eines Telefonats den Angeklagten versehentlich mit dem Vornamen eines früheren Freundes ansprach. Es kam in der Folgezeit bis März 2015 zu massiven Belästigungen des Angeklagten. Er versendete unzählige Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen an das Tatopfer, verfolgte sie, ihre Eltern und Freunden mit Telefonanrufen sowie Sachbeschädigungen (Zerstechen der Reifen). Er versuchte zudem, das Tatopfer bei ihrem Arbeitgeber durch erfundene Geschichten in Missgunst zu bringen. Das Tatopfer entwickelte aufgrund des Verhaltens des Angeklagten eine Depression, die mit der Folgezeit immer schwerwiegender wurde. Von März an war das Tatopfer entweder in stationärer oder teilstationärer Behandlung. Eine Besserung ihres Zustands erfolgte jedoch nicht, da sie jegliche Behandlungen für aussichtslos hielt. Das Tatopfer erhängte sich schließlich im November 2015 im Keller ihrer Wohnung.

Landgericht verurteilt Angeklagten wegen Nachstellung mit Todesfolge

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten wegen seines Verhaltens unter anderem wegen Nachstellung mit Todesfolge. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass der Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung und schließlich die Selbsttötung auf eine eigenverantwortliche Entscheidung des Tatopfers beruht haben.

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Das Verhalten des Angeklagten sei als strafbare Nachstellung mit Todesfolge gemäß § 238 Abs. 3 StGB zu werten. Es habe der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen den Nachstellungen und dem Tod bestanden. Der Tod des Tatopfers sei unmittelbare Folge der durch die Nachstellungen verursachten schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung gewesen. Die der Nachstellung innewohnende spezifische Gefahr habe sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen.

Strafbarkeit trotz selbstschädigenden Handelns

Soweit der Angeklagte anführte, dass der Ursachenzusammenhang aufgrund des selbstschädigenden Handelns des Tatopfers nicht vorliege, stimmte der Bundesgerichtshof dem nicht zu. Es sei zu beachten, dass sich der durch die selbstschädigende Weigerung der Behandlung und den selbstschädigenden Suizid herbeigeführte Tod nur als letzte Steigerung der tiefgreifenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers dargestellt habe. Die Vorschrift des § 238 StGB erfasse nicht nur die Fälle, in denen das Opfer auf der Flucht des nachstellenden Täters zu Tode kommt, sondern auch die, bei dem das Opfer vom Täter in den Selbstmord getrieben wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.03.2016
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1365Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1365
  • NJW 2017, 2211Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2211

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_4-StR-37516_BGH-Ex-Freund-macht-sich-wegen-Suizids-der-Ex-Freundin-aufgrund-massiven-Stalkings-strafbar.news25427.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25427 Dokument-Nr. 25427

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.