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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2022
4 StR 357/21 -

Mittels durch Täuschung erlangte Geldkarte mit PIN abgehobene Geldbeträge können eingezogen werden

Abgehobenes Bargeld durch Betrugstaten erlangt

Erlangt ein Täter mittels Täuschung die Geldkarte mitsamt der PIN und hebt daraufhin Bargeld ab, so kann dieses gemäß § 75 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Denn die abgehobenen Geldbeträge sind durch die Betrugstaten erlangt worden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 wurde ein Jugendlicher vom Landgericht Hagen wegen 11 Betrugstaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Jugendliche hatte zusammen mit weiteren Personen dafür gesorgt, dass ihnen betagte Personen ihre Geldkarte mitsamt der PIN herausgaben. Die Täter hatten sich als Polzisten ausgegeben und behauptet, die Girokarten müssten aus Sicherheitsgründen gesperrt werden. Die Geschädigten händigten daraufhin ihre Geldkarten mitsamt PIN aus. Der Jugendliche hob mit den Karten Geldbeträge ab und kaufte Waren ein. Insgesamt betrug die Tatbeute fast 25.000 €. Das Landgericht ordnete neben der Verurteilung auch die Einziehung der Tatbeute an. Dagegen richtete sich die Revision des Jugendlichen.

Zulässigkeit der Einziehung der mittels Betrug erworbenen Tatbeute

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Einziehung der Tatbeute gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB sei nicht zu beanstanden. Die eingezogenen Vermögenswerte seien durch die Betrugstaten des Jugendlichen erlangt worden. Die Transaktionen des Jugendlichen mithilfe der Girokarten und Geheimzahlen seien als Ausführungshandlungen der Betrugstaten zu werten. Sie haben den Betrugsschaden verfestigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil vom 04.05.2021
    [Aktenzeichen: 51 KLs - 600 Js 662/20 - 2/21]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 1399Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1399

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