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Droht dem Beschuldigten die Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang (hier: in Höhe von 27.500 EUR), rechtfertigt dies die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Es liegt insofern eine schwere Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO vor. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste im Jahr 2021 das Amtsgericht Eggenfelden über die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Beschuldigten entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hielt die Pflichtverteidigerbestellung für nicht erforderlich, da lediglich eine Gelstrafe von 160 Tagessätzen drohe. Der Beschuldigte wiederum verwies auf die drohende
Das Amtsgericht Eggenfelden entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Ihm sei gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Amtsgericht Eggenfelden, ra-online (vt/rb)
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