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Amtsgericht Eggenfelden, Beschluss vom 31.05.2021
1 Cs 502 Js 5973/21 -

Drohende Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang rechtfertigt Bestellung eines Pflichtverteidigers

Vorliegen einer schweren Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO

Droht dem Beschuldigten die Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang (hier: in Höhe von 27.500 EUR), rechtfertigt dies die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Es liegt insofern eine schwere Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO vor. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste im Jahr 2021 das Amtsgericht Eggenfelden über die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Beschuldigten entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hielt die Pflichtverteidigerbestellung für nicht erforderlich, da lediglich eine Gelstrafe von 160 Tagessätzen drohe. Der Beschuldigte wiederum verwies auf die drohende Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 EUR.

Pflichtverteidigerbestellung wegen Schwere der Rechtsfolge

Das Amtsgericht Eggenfelden entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Ihm sei gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liege vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sei. Die Schwere der Rechtsfolge könne sich aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere aus einer Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. Der drohende Einziehungsbetrag in Höhe von 27.500 EUR habe einen sehr großen Umfang, da er annähernd ein Jahresgehalt des Beschuldigten ausmachte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Amtsgericht Eggenfelden, ra-online (vt/rb)

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