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Wer in zweiter Reihe länger als drei Minuten hält, parkt (§ 12 Abs. 2 StVO) und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Halten zweckbestimmt ist, etwa zum Be- oder Entladen. Denn auch ein solches Halten stellt ein Parken dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein LKW-Fahrer wegen verbotswidrigen Parkens in zweiter Reihe zu einer
Der Bundesgerichtshof hielt das Halten in zweiter Reihe für eine Dauer von mindestens drei Minuten für ein verbotswidriges Parken und somit für eine Ordnungswidrigkeit. Die Verhängung einer
Soweit vertreten wurde, dass ein Parken dann nicht vorliegt, wenn zweckbestimmt gehalten wird, etwa zum Be- oder Entladen, folgte der Bundesgerichtshof dieser Ansicht nicht. Zwar erkannte er ein Bedürfnis dafür an, das Be- oder Entladen auch in Straßen mit unzureichenden Parkmöglichkeiten zu ermöglichen. Ein solches Begriffsverständnis sei aber seiner Auffassung nach mit dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 2 StVO nicht vereinbar. Es sei Aufgabe der Verkehrsbehörde, das Be- oder Entladen bei fehlenden Parkmöglichkeiten durch das Aufstellen von Verkehrszeichen zu regeln.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1979, 154/rb)
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Dokument-Nr. 17529
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