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Parkt ein Autofahrer verkehrswidrig in zweiter Reihe, so haftet er für einen dadurch verursachten Unfall. Hat der verunfallte Autofahrer jedoch das verkehrswidrige Parken erkannt und sieht er Personen am Straßenrand, so muss er besondere Vorsicht walten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hielt ein Familienvater mit seinem PKW in zweiter Reihe. Der PKW hatte zudem einen Anhänger. Er wollte ein paar Besorgungen machen und verließ das Fahrzeug. Er wurde von seiner fünf jährigen Tochter und seiner Mutter begleitet und ließ beide im Fahrzeug. Eine Autofahrerin befuhr dieselbe Straße. Als sie das Fahrzeug des Familienvaters passierte, lief seine Tochter hinter dem Fahrzeug hervor, um die Straße zu überqueren. Der PKW der Autofahrerin erfasste die Tochter und verletzte diese. Zugleich wurde der Frontbereich des PKW beschädigt. Die Tochter wurde sowohl durch den PKW als auch durch den Anhänger vollständig verdeckt. Die Autofahrerin verlangte Schadenersatz und klagte auf Zahlung.
Das Amtsgericht Meldorf entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Falschparker habe schuldhaft gegen das gemäß § 12 Abs. 4 StVO ergebende Verbot des Parkens in zweiter Reihe verstoßen. Dieser Umstand sei auch unfallursächlich gewesen. Die Vorschrift schütze den fließenden Verkehr. Hierzu gehöre auch der Schutz von Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren wollen und der Schutz des fließenden Verkehrs vor plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Hindernissen.
Der Falschparker habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht über seine fünfjährige Tochter aus § 832 Abs. 1 BGB gehaftet. Zwar sei der Vater verpflichtet gewesen, seine Tochter zu beaufsichtigen. Allerdings habe er seine Tochter zusammen mit seiner Mutter in seinem PKW zurücklassen dürfen. Er habe zusätzlich keine Sorge dafür tragen müssen, die Tochter am Verlassen des Autos zu hindern.
Das Amtsgericht hielt eine
Das Urteil wurde in der Nachinstanz durch das Landgericht Itzehoe abgeändert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Amtsgericht Meldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14420
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