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Verlässt ein Unfallverursacher den Unfallort, um seine stark blutende Wunde in einem Krankenhaus versorgen zulassen, so liegt darin kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Denn in einem solchen Fall ist das Entfernen nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer einen Verkehrsunfall verursacht hatte, lief er auf den PKW seines an der Unfallstelle vorbeigefahrenen Bekannten zu. Dort bemerkte er, dass die Fingerkuppe seines rechten Mittelfingers abgeknickt war und stark blutete. Er ließ sich aufgrund dessen von seinem Bekannten in ein
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich ein Autofahrer dann nicht im Sinne von § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt, wenn er noch vor Verlassen der Unfallstelle eine eigene massiv blutende Verletzung bemerkt und sich deshalb in medizinscher
Die Feststellungen des Landgerichts haben es jedoch nicht zugelassen zu prüfen, so der Bundesgerichtshof, ob der Autofahrer nicht bereits durch das Hinlaufen zum PKW des Bekannten den Unfallort verließ und daher bereits zu diesem Zeitpunkt ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19057
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