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Wird das Opfer während einer Vergewaltigung gewürgt, so liegt darin allein noch keine schwere körperliche Misshandlung und somit besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2 a) StGB. Vielmehr müssen entweder erhebliche Schmerzen oder die körperliche Integrität schwer beeinträchtigende Verletzungen vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Freier eine Prostituierte gewürgt, um somit einen weiteren Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Freier würgte sie dabei so sehr, dass sie Todesangst verspürte und schließlich schwächer wurde. Das Landgericht Trier sah darin unter anderem eine schwere
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Urteilsgründe des Landgerichts belegen keine körperlich schwere Misshandlung und somit eine besonders schwere
Der Bundesgerichtshof wies den Fall daher zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27351
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